Keine Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen
Außerordentliche und ordentliche Kündigungen wegen sogenannter Bagatell-Delikte sorgen immer wieder für Schlagzeilen. In diesem Zusammenhang sorgte der Fall der Supermarkt-Kassiererin Emmely vor einigen Jahren für Aufregung. Letztlich konnte die Verkäuferin, der vorgeworfen worden war, zwei ihr nicht gehörende Pfandbons für Leergut im Wert von 1,30 € eingelöst zu haben, wieder auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit seiner Entscheidung vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09 festgestellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hatte.