Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle
LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2024, Az. 9 TaBV 24/24
Entscheidet der Vorsitzende einer Einigungsstelle vor dem rechtskräftigen Abschluss des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens, so ist dieser Spruch unwirksam.
Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nicht, so kann die Einigungsstelle angerufen werden. Einigen sie sich auch nicht auf die Besetzung der Einigungsstelle, kann dies durch das Arbeitsgericht entschieden werden. Tritt die Einigungsstelle jedoch schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Einigungsstellenbesetzungsverfahren zusammen, können sich die Betriebspartner dort nicht einigen und entscheidet der Vorsitzende durch einen Spruch, so ist dieser unwirksam. Dies gilt auch in Eilfällen, wie bei der Mitbestimmung von Dienstplänen für den laufenden Zeitraum.