Rechtsanwälte Dr.Dr. Bernd Hesse und Stephan Hoff

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20 Januar 2015

Wenn der Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer anhört, bleibt der Arbeitgeber vor der Tür

BAG, Beschluss vom 20.1.2015, 1 ABR 25/13

Kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers, wenn Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer anhört

Seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) 2001 haben Betriebsräte die Möglichkeit, sachkundige Arbeitnehmer zu hören, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG sagt hierzu: „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.“

In der vorliegenden Sache hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu befinden, ob der Arbeitgeber ein Recht zur Teilnahme am Gespräch des Betriebsrates mit der Auskunftsperson hat. Ein Verwaltungsdirektor wollte an den Gesprächen teilnehmen, die der Betriebsrat mit einem sachkundigen Arbeitnehmer führen wollte. Der Betriebsrat benötigte Informationen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Anwendung der Informationstechnik. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht waren der Auffassung, dass ein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers oder eines seiner Beauftragten während des Gespräches bestünde.

Das BAG korrigierte diese Entscheidungen und stellte klar, dass der Arbeitgeber kein Recht zur Anwesenheit während des Gesprächs mit der Auskunftsperson hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik des Gesetzes und auch dem Normzweck. Auch bei den anderen Formen der Informationsbeschaffung durch den Betriebsrat ist es so, dass der Arbeitgeber kein Anwesenheitsrecht hat. Sinn und Zweck der Norm ist es, den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Betriebsrats zu fördern. Der Arbeitgeber hat kein Recht zu erfahren, welche Informationen aus Sicht des Betriebsrats notwendig sind, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann. Der unbefangene Meinungsaustauch zwischen den Betriebsratsmitgliedern während des Gespräches wäre ebenfalls beeinträchtigt.