Arbeitnehmer muss kurzfristige Weisungen auch in seiner Freizeit zur Kenntnis nehmen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2023, Az. 5 AZR 349/22
Wenn es eine betriebliche Regelung gibt, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, noch am Vortag für den darauffolgenden Tag den Dienstplan in Bezug auf Uhrzeit und Ort zu konkretisieren, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine solche per SMS erteilte Weisung auch noch am Abend während seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.
Die Anträge des klagenden Arbeitnehmers gab dem BAG Anlass, zu einer Vielzahl wichtiger Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Der Arbeitnehmer, der am Vorabend eines möglichen Dienstbeginns den Eingang einer arbeitgeberseitigen SMS über seinen Dienstbeginn und den Einsatzort ignoriert, kann nicht die Korrektur seines Arbeitszeitkontos oder einen Annahmeverzugsschaden geltend machen, wenn er sich am nächsten Tag um 7.30 Uhr telefonisch zum Dienst meldet. Der Arbeitgeber hatte, wie es die betriebliche Regelung vorsah, am Vorabend vor 20.00 Uhr die Weisung erteilt, dass der Arbeitnehmer am Folgetag ab 6.00 Uhr an einem bestimmten Arbeitsort zu erscheinen habe. Der Kläger konnte sich nicht wirksam darauf berufen, die Weisung des Arbeitgebers nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Die Weisung sei dem Arbeitnehmer zugegangen. Dieser hatte die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die Zuteilung des Dienstes zur Kenntnis zu nehmen.