Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch schon vor Arbeitsantritt
BUNDESARBEITSGERICHT, URTEIL VOM 27.02.2020, 2 AZR 498/19
Das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG beginnt bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags und zwar auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme liegt.
Die Arbeitnehmerin informierte ihren Arbeitgeber noch vor dem ersten Arbeitstag darüber, dass eine Schwangerschaft festgestellt und ein komplettes Beschäftigungsverbot attestiert worden sei. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich noch vor Dienstantritt aber ohne Antrag auf Zustimmung durch die dafür zuständige Behörde. Arbeitsverhältnisse sind auch vor Arbeitsantritt kündbar, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur ordentliche Kündigung vor Arbeitsbeginn kann ausgeschlossen werden, was in der Praxis häufig so auch vereinbart wird. Der Sonderkündigungsschutz gilt grundsätzlich auch schon vor dem Arbeitsantritt. Dies erschließt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Norm.