Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholerkrankung kann ausnahmsweise zulässig sein
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 24.07.2019, 15 Sa 2498/18
Eine außerordentliche Kündigung wegen einer Alkoholerkrankung kann ausnahmsweise zulässig sein. Im streitentscheidenden Fall wurde die Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen, die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprach.
Die alkoholkrankte Klägerin war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. in den letzten über 4 Jahren war sie an 983 Tagen arbeitsunfähig. Aufgrund dieser erheblichen Fehlzeiten konnte eine negative Gesundheitsprognose vorgenommen werden. Auch konnte das Gericht die erforderliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen feststellen. Das Arbeitsverhältnis war bei so vielen Fehltagen praktisch sinnentleert. Letztlich musste der Arbeitgeber die eingetretenen Beeinträchtigungen auch nicht weiter aufgrund der zu prüfenden Interessenabwägung hinnehmen.