Rechtsanwälte Dr.Dr. Bernd Hesse und Stephan Hoff

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05 Juli 2024

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei zu vielen Überstunden

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 06.03.2023, Az. 16 TaBV 85/22

Ein Arbeitgeber, der entgegen der in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten Obergrenzen Überstunden duldet, kann vom Betriebsrat auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zu viele Überstunden stellen im Arbeitsverhältnis immer wieder ein Problem dar. Der einzelne Arbeitnehmer kann sich dagegen nur eingeschränkt zur Wehr setzen. Zu schnell kann eine Verweigerung der Ableistung von Überstunden als Arbeitsverweigerung gewertet werden und zu einer Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung führen. Der Betriebsrat dagegen kann mit dem Arbeitgeber, da es sich hier um einen Fall der zwingenden Mitbestimmung handelt, eine Betriebsvereinbarung schließen, in der, wie in dem vorliegenden Fall, Obergrenzen für die Ableistung von Überstunden vereinbart werden. Verletzt der Arbeitgeber diese Vereinbarung, hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Arbeitgeber.