Rechtsanwälte Dr.Dr. Bernd Hesse und Stephan Hoff

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04 Mai 2016

Auch Teilkündigungen im Arbeitsrecht möglich

ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. Februar 2014, Az. 3 Ca 1711/13

Die Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses hinsichtlich des Umfanges der Arbeitszeit ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.02.2014 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

In dem vorliegenden Fall wandte sich die zu 50% schwerbehinderte Klägerin gegen die Teilkündigung ihres Arbeitsvertrags mit dem Einwand, dass die in dem Betrieb bestehende Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Kündigung nicht angehört wurde und die Teilkündigung daher unwirksam sei.

In dem Betrieb bestand zunächst die Möglichkeit im Rahmen eines Interessenausgleichs und Sozialplans die Arbeitszeit bei gleichzeitig verringerter Bezahlung vertraglich zu reduzieren. Die Klägerin vereinbarte am 01.07.2004 mit der beklagten Arbeitgeberin einen entsprechenden Änderungsvertrag, in welchem die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte verringert wurde und sie im Gegenzug nur noch 80% ihres Bruttomonatsgehalts erhielt. In dem Vertrag wurde zudem geregelt, dass der Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer 12-Monatsfrist von beiden Seiten gekündigt werden kann.

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) entschied, dass die Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses rechtens war, weil sich das Gesamtvertragsverhältnis aus mehreren Teilverträgen zusammensetzte und der Änderungsvertrag zur Arbeitszeit selbstständig auflösbar war.

Es lag mit der Kündigung des Änderungsvertrags über die Arbeitszeitverkürzung auch kein Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz vor, da das Arbeitsverhältnis als Ganzes in seinem Bestand unberührt blieb.

Zwar bestand für die Beklagte die Pflicht, die in dem Betrieb bestehende Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Ein Verstoß gegen diese aus § 95 II SGB IX hergeleitete Beteiligungs- und Anhörungspflicht führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist in § 95 II SGB IX für den Fall einer fehlenden Anhörung nicht vorgesehen ist. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass in vergleichbaren Normen explizit gekennzeichnet wird, dass eine fehlende Anhörung zur Unwirksamkeit einer Maßnahme führen soll (so etwa in § 102 BetrVG oder §§ 69 I, 79 IV BPersVG).

Auch das Landesarbeitsgericht hielt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) aufrecht und wies die Berufung der Klägerin zurück (vgl. LArbG, Urteil v. 01.08.2014, Az. 6 Sa 650/14).