Arbeitszeugnis darf gefaltet werden und kann Adresse enthalten
LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.11.2023 - 5 Sa 35/23
Zu Arbeitszeugnissen hat sich in der Rechtsprechung in den letzten Jahren einiges getan. Nun dürfen Arbeitszeugnisse auch gefaltet und mit Anschrift versehen versendet werden.
Grundsätzlich handelt es sich beim Erhalt eines Arbeitszeugnisses um eine Holschuld, d.h. der Arbeitnehmer muss sich bis auf wenige Ausnahmen das Zeugnis selbst beim früheren Arbeitgeber abholen. Wenn der Arbeitgeber es versendet, darf er das Zeugnis (entgegen früherer Rechtsprechung) so falten, dass es in einen üblichen Briefumschlag passt und es mit der Anschrift versehen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, dem Arbeitszeugnis ein gesondertes Schreiben mit der Adresse beizulegen.