Keine Tariffähigkeit bei fehlender Durchsetzungskraft
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.9.2019 - 1 BvR 1/16
Ohne Durchsetzungskraft der Gewerkschaft liegt keine Tariffähigkeit vor. Eine Koalition von Arbeitnehmern benötigt eine gewisse soziale Mächtigkeit, um Foderungen ihrer Mitglieder durchsetzen zu können.
Das BVerfG hatte die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichwohl nutzte das höchste deutsche Gericht die Gelegenheit, um die Feststellung der Tariffähigkeit zu bestätigen, wie sie von deutschen Fachgerichten vorgenommen wird. Zur Prüfung der Tariffähigkeit verlangen die Gerichte ein ausreichendes Maß an sozialer Mächtigkeit. Die Koalition muss in der Lage sein, die Forderungen bei Tarifverhandlungen nötigenfalls mit Arbeitskampfmaßnahmen durchzusetzen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Gewerkschaft auch sozial mächtig ist. ein Indiz, um dies feszustellen, ist die Prüfung der bisherigen Teilnahme am Tarifgeschehen. Ein witeres Indiz ist der Organisationsgrad der Gewerkschaft. Hat sie zu wenige Mitglieder, dann spricht das dafür, dass die Koalition nicht in der Lage ist, im Arbeitskampf zu bestehen.